a) G kann von O Abnahme und Bezahlung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 € verlangen, da O ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben hat und G dieses Angebot angenommen hat. Gemäß § 145 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot von O bestand in der versehentlichen Bestellung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 € pro Kilogramm. G hat das Angebot durch die Bestätigung der Bestellung angenommen.
b) Wenn die Ware bereits verpackt und versendet wurde, kann G von O Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Durch die Stornierung der Bestellung hat O seine vertragliche Pflicht zur Abnahme der Orangen verletzt. G hat die Orangen bereits verpackt und versendet und dadurch Kosten verursacht, die er von O ersetzt haben möchte. Jedoch ist zu beachten, dass G eine Pflicht zur Schadensminderung hat und die Orangen anderweitig verkaufen oder anderweitig verwenden sollte, um die entstandenen Kosten zu minimieren.
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