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Aufgabe:

Kurt Knösel (K) kauft für seine Bio-Lebensmittelmärkte regelmäßig Obst und Gemüse beim Landwirt Leo Listig (L) zu den jeweiligen von L übersandten Tagespreisen. Seinem Angestellten Arno (A) hat K den Auftrag erteilt, die erforderlichen Liefermengen an Obst und Gemüse zu ermitteln, Preisvergleiche anzustellen und Bestellungen aufzugeben. Dementsprechend trägt A die Bestellungen in die mit Briefkopf des K versehenen Bestelllisten ein, unterzeichnet sie mit seinem Namen und dem Zusatz „in Vertretung“ und übersendet sie dem L oder einem anderen Vertragspartner. Eines Tages trägt A in eine Bestellliste die Lieferung von 20 kg Rinderfilet ein, gibt seine Wohnadresse als Lieferanschrift an und versendet sie an L. L liefert wie beauftragt das Rinderfilet an die Adresse des A aus. A verbraucht das Fleisch für seine privaten Zwecke. L setzt die Lieferung mit dem gültigen Tagespreis von 28,–€/kg auf die Rechnung von K. K weigert sich zu zahlen.
Prüfen und begründen Sie unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften:


a) Kann L von K Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20kg Rinderfilet verlangen?

b) Was kann L von A verlangen?

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a) Nein, L kann von K keine Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20 kg Rinderfilet verlangen, da A ohne Befugnis gehandelt hat. A hatte lediglich den Auftrag, Obst und Gemüse zu bestellen, nicht jedoch Fleisch. Der Vertrag zwischen K und L bezog sich nur auf den Kauf von Obst und Gemüse, daher ist der Kaufvertrag über das Rinderfilet nichtig. L hat auch keine Ansprüche gegen K, da A ohne Befugnis gehandelt hat und somit K nicht rechtlich gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 177 Abs. 1 BGB, wonach ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keine wirksamen Verträge abschließen kann.

b) L kann von A Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das Rinderfilet verlangen. A hat durch die Bestellung des Rinderfilets und die Angabe seiner Wohnadresse als Lieferanschrift einen Vertrag mit L abgeschlossen, den er nicht erfüllen konnte, da er keine Vertretungsbefugnis hatte und somit nicht berechtigt war, im Namen von K Bestellungen für Fleisch aufzugeben. A hat dadurch eine unerlaubte Handlung begangen, die den Schaden bei L verursacht hat. Dies ergibt sich aus § 179 BGB, wonach eine Person, die ohne Vertretungsmacht handelt, dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist.

- Antwort erstellt via ChatGPT -

Liest du dir eigentlich durch, was für einen Stuss du hier hineinkopierst?

§ 177 BGB sagt überhaupt nichts über Minderjährige aus.

Den Schadensersatzanspruch laut § 179 BGB hat nicht der Geschäftsherr, sondern der andere Teil.

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Antwort mit KI erzeugt

a) Kann L von K Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20kg Rinderfilet verlangen?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir prüfen, ob zwischen L (Leo Listig) und K (Kurt Knösel) ein Kaufvertrag über die Lieferung von 20 kg Rinderfilet zustande gekommen ist. Nach deutschem Recht kommt ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: das Angebot und die Annahme.

1. Angebot

In diesem Fall könnte das Ausfüllen und Versenden der Bestellliste durch A (den Bevollmächtigten des K) als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages seitens K angesehen werden. Jedoch hat A hier nicht im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt, da er Waren bestellt hat, die nicht zu den üblicherweise von K bei L gekauften Warengruppen (Obst und Gemüse) gehören. Darüber hinaus wurde die Ware an As private Adresse geliefert, was weiter von der üblichen Praxis abweicht.

2. Vertretungsmacht

A hat die Bestellung "in Vertretung" für K aufgegeben. Grundsätzlich würde dies bedeuten, dass K für die Handlungen von A rechtlich verantwortlich ist, vorausgesetzt, A handelte innerhalb seiner bevollmächtigten Grenzen. Da A jedoch offensichtlich seine Befugnisse überschritten hat, indem er eine Bestellung für eine Ware aufgab, die nicht Teil des üblichen Geschäfts zwischen K und L ist, und die Lieferung an seine private Adresse veranlasste, könnte hier ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegen.

Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt allerdings eine Willenserklärung, die ein Vertreter innerhalb seiner ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Frage ist also, ob A im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.

Da K dem A den Auftrag erteilt hat, Bestellungen aufzugeben, könnte L davon ausgehen, dass A im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt. Jedoch könnte der Umstand, dass es sich um eine unübliche Bestellung handelte, L zur Überprüfung der Vertretungsmacht veranlassen.

3. Rechtsfolgen

Falls festgestellt wird, dass A seine Vertretungsmacht überschritten hat und L dies erkennen konnte oder musste, ist der Kaufvertrag zwischen L und K möglicherweise nicht wirksam zustande gekommen. In einem solchen Fall könnte L nicht die Zahlung des Kaufpreises von K verlangen. Andererseits, wenn L von der Vertretungsmacht des A ausgehen durfte, weil keine offensichtlichen Anzeichen einer Überschreitung vorlagen, könnte der Vertrag wirksam sein und L könnte Zahlung des Kaufpreises von K verlangen.

Zusammenfassung

Die Fähigkeit von L, von K die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, hängt davon ab, ob A innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat und ob der Kaufvertrag somit wirksam zustande gekommen ist. Aufgrund der ungewöhnlichen Umstände der Bestellung (andere Art der Waren und Lieferung an eine private Adresse) könnte argumentiert werden, dass A seine Vertretungsmacht überschritten hat und L dies hätte erkennen müssen. In diesem Fall könnte L nicht erfolgreich die Zahlung von K verlangen.

b) Was kann L von A verlangen?

Unabhängig von der Beziehung zwischen L und K könnte L Ansprüche direkt gegen A haben.

Wenn A die Vertretungsmacht überschritten hat und dadurch kein Vertrag zwischen L und K zustande gekommen ist, könnte A gegenüber L aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet sein, da A die 20 kg Rinderfilet verbraucht hat, ohne dass ein wirksamer Kaufvertrag vorlag, aus dem sich eine Zahlungsverpflichtung ergeben hätte.

Zudem könnte L Ansprüche aus Delikt gemäß §§ 823 ff. BGB geltend machen, wenn das Handeln von A als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB interpretiert werden könnte.

In jedem Fall scheinen Rückgriffsansprüche gegen A eher erfolgversprechend, da A durch sein Handeln eine Situation geschaffen hat, die zu dem Verlust für L geführt hat.
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